Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.08.2006

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2006 - 2 StR 271/05 (2)   

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https://dejure.org/2006,7193
BGH, 11.10.2006 - 2 StR 271/05 (2) (https://dejure.org/2006,7193)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - 2 StR 271/05 (2) (https://dejure.org/2006,7193)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 2 StR 271/05 (2) (https://dejure.org/2006,7193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Einstellung nach einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als elfeinhalb Jahren mit dem Sinn und Zweck des § 154 Strafprozessordnung (StPO); Erörterung einer Beschwer durch die Einstellung nach § 154 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 154 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154
    Beschwer durch Verfahrenseinstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 21 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 2 StR 271/05
    Grundsätzlich ist ein Angeklagter durch eine Einstellung nach § 154 StPO nicht beschwert (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 154 Rdn. 20); anders ist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG NJW 1997, 46).
  • KG, 31.05.2010 - 1 VAs 40/09

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine staatsanwaltliche

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Beschuldigter durch eine Einstellung nach § 154 StPO zwar grundsätzlich nicht beschwert sei, es jedoch anders liege, wenn seine Unschuld "eindeutig feststeht" (BGH wistra 2007, 31).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in wistra 2007, 31 brauchte sich ebenfalls nicht damit auseinanderzusetzen, ob das Oberlandesgericht entsprechend den §§ 23 ff EGGVG die Verfahrenseinstellung auf objektive Willkür zu überprüfen habe.

    Denn ein Vorgehen nach § 154 Abs. 1 StPO setzt zumindest das (Weiter-) Bestehen eines Anfangsverdachts, also des Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO voraus; steht die Unschuld fest, muss das Verfahren nach § 170 Abs. 2 eingestellt werden (vgl. BGH NStZ 1988, 510; BGH NJW 1970, 1543; BGH wistra 2007, 31).

  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    Eine Fallgestaltung, bei der § 154 Abs. 2 StPO deshalb nicht anwendbar wäre, weil die Unschuld des Angeklagten eindeutig feststeht (vgl. BVerfG NJW 1997, 46; BGH wistra 2007, 31, 32), liegt hier nicht vor.
  • OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der

    Der Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr - nach nahezu allgemeiner Auffassung (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56 [grundlegend], BGHSt 10, 88-94; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 2 StR 271/05, Rn. 6 [unter Verweis auf eine ausnahmsweise gegebene Anfechtungsmöglichkeit des Angeklagten bei feststehender Unschuld]; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, § 154, Rn. 26 m.w.N.; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 154, Rn. 53, m.w.N.) - kein Rechtsmittel gegen die auf ihren Antrag hin erfolgte gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zusteht (so aber: Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1, Aufl. 2016, § 154 Rn. 91).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06   

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https://dejure.org/2006,5893
BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06 (https://dejure.org/2006,5893)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 StR 237/06 (https://dejure.org/2006,5893)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2006 - 3 StR 237/06 (https://dejure.org/2006,5893)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 244 Abs. 2 StPO
    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren); anwaltliches Berufsrecht ("Standesrecht"); Wahrnehmung von Verfahrensrechten; Fürsorgepflicht des Gerichts für Opferzeugen (Befragung durch die Verteidigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der Vernehmung eines Hauptbelastungszeugen; Fürsorgepflicht des Gerichts; Zulässige Dauer der Befragung eines Zeugen; Unzulässigr Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Verteidigers durch die Antragsschrift des ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 240 § 241
    Berücksichtigung von Opferinteressen im Rahmen der Beweisaufnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 21
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Das Gericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in seine Erwägungen einzubeziehen (BGH NJW 2005, 1519).
  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • BGH, 25.01.2005 - 3 StR 445/04

    Ziel des Strafprozesses (Wahrheitsfindung in einem prozeßordnungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).
  • BGH, 16.06.2005 - 1 StR 152/05

    Umfang der Beweisaufnahme und Berücksichtigung von Opferinteressen

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 237/06
    Das bedeutet auch, das Opfer vor einer rechtsstaatswidrigen Verteidigung des Angeklagten zu schützen (BGH NStZ 2005, 579, 580).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341).
  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    Sie legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer Psychotherapeutin vor, die näher darlegt, dass dies auf der "aggressiven" Befragung der Zeugin in der ersten Hauptverhandlung beruhe, in der sie "ungeschützt" die "blaming-the-victim-solution" erlebt habe (zur Pflicht des Gerichts, bei einer Zeugenvernehmung auch Zeugenschutzaspekte zu beachten vgl. demgegenüber BGHSt 48, 372; BGH NJW 2005, 1519, 1520 f.; wistra 2007, 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 411/07

    Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Fragerecht; Berücksichtigung der EMRK);

    Das Tatgericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, S. 21).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21 ; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341 ).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 - NStZ-RR 2007, 21 ; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 - NStZ 2005, 341 ).
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